Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/8#abs-1 (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/8#abs-2 (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/8#abs-3 (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/8#abs-4 (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 8 SGB VIII →
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Nach Gewicht
- VG Cottbus, 06.08.2021 – 8 K 1955/20Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 30.01.2025 – 4 Bs 141/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 12.05.2026 – 2 ME 51/26
- VGH Bayern, 27.10.2023 – 12 ZB 21.2870Zitiert von 2
- VG Stade, 27.06.2003 – 4 B 538/03
- BVerwG, 21.01.2010 – 5 CN 1/09Förderung von Kindergärten mit gemeindegebietsübergreifendem Einzugsbereich (in Baden-Württemberg)Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 31.07.2025 – 3 B 5114/25
- AG Ingolstadt, 03.02.2025 – 006 F 1992/24
- VG München, 24.10.2024 – M 18 S 24.5814Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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